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"24 STUNDEN BETREUUNG" IM EIGENEN ZUHAUSE
DURCH PFLEGEPERSONAL AUS POLEN

DIE SELBSTSTÄNDIGE PFLEGEKRAFT, SENIORENBETREUERIN, HAUSHALTSHILFE MIT FIRMENSITZ IM AUSLAND.
ILLEGAL
Durch Urteil des AG München eindeutig entschieden ist diese Möglichkeit illegal, da hierbei eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Dieses Thema ist sehr komplex, es beinhaltet viele Möglichkeiten, welche da derzeit im Internet angeboten werden, sich weitestgehend gleichen und dennoch
in einigen kleinen, jedoch sehr wichtigen Punkten abweichen können und unter Umständen gar legal sein könnten.
Zunächst, wir vermitteln Ihnen keine selbstständigen Betreuerinnen. Der Aufwand, das wirklich legal durch zu führen ist zu groß, um sich zu lohnen und zudem kann
das Risiko, dass man seinen Kunden hierbei trotzdem auferlegt, letztlich nicht auf Null geschraubt werden. Zudem ist gerade das Vermitteln
bei selbstständigen Betreuerinnen ein entscheidender Punkt, der bereits eine Scheinselbstständigkeit begründbar macht.
Es braucht bei aller guten Vorbereitung und Absicherung z.B. nur einer Betreuerin, die trotz aller Zusicherung und Betreuerung dennoch ihre Abgaben
als Unternehmerin nicht leistet, und wir würden Sie als Kunden strafrechtlicher Verfolgung aussetzen, zudem Ihnen auch finanziell großen
Schaden zufügen. Da wir genau solche Dinge nicht 100% sicherstellen können, vermitteln wir keine selbstständigen Betreuerinnen, Ihnen zuliebe.
Hierbei Auskunft kann Ihnen letztlich, nicht dass Sie glauben, wir würden hierbei übertreiben, die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) in Bonn geben,
welche Sie zu den üblichen Behördezeiten jederzeit erreichen können.
Die Definition der Selbständigkeit wird aus § 7 Abs. 1 des vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) hergeleitet.
Dieser enthält Begriffsbestimmungen, die eine Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit zur abhängigen Beschäftigung ermöglichen.
Entspricht eine als selbständig gemeldete Arbeit den Merkmalen der abhängigen Arbeit spricht man von Scheinselbstständigkeit.
Typisches Merkmal eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist eine Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, d.h., dem Arbeitgeber obliegt ein Direktionsrecht,
aufgrund dessen der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen selbst bestimmen kann, sondern hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit
einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dies ist höchst richterlich bereits entschieden.
(BSG-Urteil vom 20. Dezember 1961 - 3 RK 65/57 -; BSG-Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 -; BSG-Urteil vom 9. Dezember 1981 - 12 RK 4/81 -)
Vorliegen eines E101.
Auch ein osteuropäischer Einmannbetrieb führt eine Entsendung durch, die Unternehmerin entsendet in diesem Fall sich selbst.
Es ist demnach
rechtlich völlig gleichgültig, ob Ihre Betreuerin aus den neuen Beitrittsländern dort angestellt oder
selbstständig ist, es ist immer eine Entsendung.
Aus diesem Grund muss auch ein Einmannbetrieb ein E101 beantragen und ausgestellt bekommen.
Hierzu muss die selbstständige Betreuerin den Vertrag mit Ihnen, sowie
die Gewerbeanmeldung bei der dortig zuständigen Behörde (in Polen die ZUS) vorlegen.
Dies ist Voraussetzung, da man in vielen osteuropäischen Staaten auch als Selbstständiger, anders als in Deutschland, sozialversicherungspflichtig ist.
Lassen Sie sich bitte nicht einreden, völlig egal mit welchen Argumenten,
ein E101 sei bei ausländischen Einmannbetrieben nicht notwendig. Einzig
Ausschlaggebend ist hierbei das Arbeitsamt - und das verlangt ein E101.
Wenn Sie dies jetzt erst lesen, und schon eine selbstständige Dienstleisterin aus Osteuropa bei Ihnen
beschäftigt ist, verlangen
Sie ein E101 - auch wenn diese von einer Agentur vermittelt wurde und auch wenn diese Ihnen sagt, man bräuchte das nicht.
Nennenswertes Inlandsgeschäft
Da auch eine ausländische Betreuerin letzten Endes eine Entsendung durchführt, muss auch diese Firma den
Anforderungen bilateraler Abkommen entsprechen. Gerade mit Polen verlangt dieses Abkommen, dass auch das ausländische Einmannunternehmen
im Heimatland selbst ein gewisses Auftragsvolumen bewältigen muss.
Da die meisten Einmannbetriebe, welche als Seniorenbetreuung oder Haushaltshilfe Leistungen anbieten möchten, nur
zum Zweck der Auslandstätigkeit angemeldet wurden, fehlt dieses Merkmal zumeist.
Gerade aus diesem Grund wurde die Vorschrift des Inlandsgeschäfts ja eingeführt, um Firmen mit dem einzigen Zweck der Auslandstätigkeit
zu verhindern, warum sollte dies jetzt gerade nicht gelten? Die selbstständige Seniorenbetreuerin ist eine Firma, sie
entsendet sich selbst, gelten also die gleichen Voraussetzungen wie bei allen anderen Firmen auch.
Es ist zudem Bedingung zum Erhalt eines E101, dass auch ein Inlandsgeschäft hierbei nachgewiesen wird, eine Hürde, welche die meisten nicht nehmen können
und deshalb sicherlich die meisten derzeit tätigen selbstständigen osteuropäischen Seniorenbetreuerinnen ohne E101 im Land arbeiten.
Die Vertragsgestaltung:
Es muss eine leistungsbezogene Vergütung erfolgen. Es wird eine Dienstleistung vereinbart, welche auf Rechnung nach Erfüllung bezahlt werden muss.
Es muss hierbei völlig unerheblich für Sie sein, welcher Zeitansatz hierfür notwendig wird. Es darf keine Bezahlung erfolgen, welche die Arbeitsstunden direkt
abgelten würden. Letzteres würde sogleich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen, und somit würde eine sog. Scheinselbstständigkeit vorliegen und das
Ganze illegal werden.
Bezahlung von Sozialbeiträgen:
Sicherlich wird man Ihnen, gegenüber der Entsendung von Angestellten, berichten, dass die Betreuerinnen viel mehr Geld bekommen.
In der Regel sind hierbei 1200 bis 1300 Euro die derzeitige Norm.
Das hört sich generell erst einmal gut an, ist es jedoch nicht, denn das ist BRUTTO!
Da die Betreuerinnen selbstständig sind, bekommen die kein Nettogehalt, sondern das
Brottogehalt ausgezahlt.
Da in den meisten osteuropäischen Staaten auch der Selbstständige sozialabgabenpflichtig ist, muss auch die selbstständige Betreuerin
diese Abgaben leisten -
und hat hernach auch nicht mehr netto übrig, als die entsendete Kraft.
WICHTIG HIERBEI:
Sollte eine bei Ihnen eingesetzte selbstständige osteuropäische Pflegekraft diese Abgaben unterschlagen, nicht entrichten,
dann haben Sie eine hunderprozentige Schwarzarbeiterin im Haus.
Bei der Entsendung von Angestellten tragen Sie dieses Risiko nicht, wohl jedoch bei der Beauftragung von Einzelunternehmerinnen.
ZUSAMMENFASSUNG
Es handelt sich bei der Beauftragung von osteuropäischen selbstständigen Betreuerinnen zunächst einmal um nichts anderes
als eine Entsendung, wenn diese legal durchgeführt wird.
Das bedeutet, es müssen zunächst alle Bedingungen der Entsendung erfüllt werden, die da sind:
Keinen Einfluß auf die Art und Weise der zu erledigenden Arbeiten
weder Dienst- noch Freizeitpläne durch den Auftraggeber
keine Weisungen durch Auftraggeber
die Vergütung erfolgt nicht zeit-, sondern ergebnisbezogen
kein Direktionsrecht für den Auftraggeber
keine Einbindung in den eigenen Betriebsablauf
UND VOR ALLEN DINGEN, GANZ WICHTIG:
Vorliegen eines E101.
Abführen von Sozialabgaben durch die selbstständige Kraft.
Hinzu kommt jedoch die Besonderheit der Selbstständigkeit. Das bedeutet, dass auch die Bedingungen, welche bei der Entsendung
von osteuropäischen Arbeitnehmern für die jeweiligen Firmen aufgestellt wurden, durch die Betreuerin zusätzlich auch erfüllt
werden müssen. Diese lautet:
Nennenswertes Inlandsgeschäft
Mehrere Auftraggeber
Es ist demnach nicht, wie oft behauptet, durch die Selbstständigkeit einfacher, sondern im Gegenteil, etwas schwerer als bei der reinen Entsendung angestellter
Mitarbeiter ausländischer Firmen.
Wenn Ihre selbstständige osteuropäische Betreuerin ein E101 hat, dann ist dies Ausdruck, dass diese Bedingungen erfüllt sind und das
Ganze 100% legal stattfindet. Ein E101 ist "der Heiligenschein", ein Ausdruck, dass bei Beantragung diese Bedingungen vorlagen.
Auch hierbei ist das E101 der Heiligenschein der Perlen aus Polen.
Sollte Ihre selbstständige Pflegehilfe mit Firmensitz im Ausland kein E101 vorweisen können, können Sie mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit von einer Scheinselbstständigkeit ausgehen, da diese Bedingungen nicht erfüllt wurden.
Rechtsfolgen:
Der Scheinselbstständige ist wie ein Arbeitnehmer im Inland sozialversicherungspflichtig.
Somit fallen insbesondere die Beiträge zur Renten-, zur Arbeitslosenversicherung, sowie auch zur Kranken- und zur Pflegeversicherung an.
Scheinselbstständiger und Auftraggeber tragen die Beiträge je zur Hälfte. Der Auftraggeber gilt sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeber.
Er führt die Gesamtsumme wie bei einem normalen Arbeitnehmer ab und behält dafür in der Regel den Anteil des Scheinselbstständigen vom Honorar ein.
Der Arbeitgeber (Auftraggeber, in diesem Falle unter Umständen Sie) hat ab Bekanntgabe der Entscheidung der BfA künftig die üblichen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (als sogenannter Gesamtsozialversicherungsbeitrag) an die gesetzlichen Krankenkassen abzuführen.
Er ist im Verhältnis zu den Sozialversicherungsträgern alleiniger Schuldner.
Rückwirkende Beitragsnachforderungen können, müssen aber nicht, ausgeschlossen sein.
Es gibt jedoch den Tatbestand der Veruntreuung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung. Da diese nicht geleistet wurden, z.B. wenn Ihre Kraft kein E101 hatte oder keine
Sozialabgaben angeführt hat, somit schwarz gearbeitet hat, sind Sie strafrechtlich zu belangen, werden bestraft.
Sie sollten hierbei beachten:
Da ein Auftraggeber nach dem SGB als Arbeitgeber eingestuft wird, wenn eine Scheinselbstständigkeit begründbar ist, und Sie somit für die
Sozialabgaben haftbar gemacht werden könnten, auch rückwirkend,
sollten Sie etwas Sicherheit für sich selbst produzieren.
Niemand kann von Ihnen
als Endkunden verlangen, dass Sie sich in allen Einzelheiten mit allen Gesetzesvorschriften auskennen. Sie sollten jedoch hierbei glaubhaft machen können,
dass Sie die Ihnen möglichen Dinge bedacht und geprüft haben.
Wenn die Beteiligten, Sie als Auftraggeber auch, weder grob fahrlässig noch vorsätzlich von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind (§ 7 b SGB IV),
kann ein Ausschluß einer rückwirkenden Beitragspflicht erfolgen, das bedeutet, Sie müssten unter Umständen Sozialbeiträge nicht nachentrichten.
Um genau diesem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten entgegen zu wirken, legen wir Ihnen folgende Dinge ans Herz, um im Notfall diese
Schritte auch dokumentieren und glaubhaft machen zu können:
Heben Sie die Anzeige auf, oder drucken Sie die Seite aus, über welche Sie die Betreuerin gefunden haben. Wenn dies
Über eine Agentur stattgefunden hat, bewahren Sie die Vertragsunterlagen hierbei auf.
Heben Sie sämtliche Rechnungen auf.
Achten Sie darauf, dass die Rechnungen auf Namen des Einmannbetriebes der Betreuerin laufen.
Verlangen Sie Einsicht in ein E101 Ihrer selbstständigen Betreuerin, machen Sie sich eine Kopie für Ihre Unterlagen. Dieses bezeugt
das Inlandsgeschäft, die abgeführten Abgaben und auch, dass der Betrieb tatsächlich existiert (sonst hätte die selbstständige Betreuerin kein E101).
Wenn Sie nachweislich diese normal zugänglichen Hinweise eingesehen haben und nachweisen können, sich
"im für einen Endverbraucher zumutbaren und möglichen Rahmen" Sicherheit verschafft haben, wird es schwer sein, Sie hinterher zu belangen.
Wenn Sie jedoch nichts hiervon erfüllen, dann sind Sie hinterher unter Umständen für die Sozialleistungen auch rückwirkend haftbar.
Zur genaueren Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit, welche hier unter Umständen vorliegen könnte,
hierbei folgende Links, die Darstellung der dortigen Inhalte würde hier zu weit führen:
Informationen zum Urteil und zur Scheinselbstständigkeit:
SÜDDEUTSCHE ZEITUNG
WIRTSCHAFTSWOCHE
Zudem unser neuer TV-Beitrag:
Sender: SWF RP
Sendung: LÄNDERSACHE
Gesendet am: 20.11.2008 | 20:15 Uhr
Zum Anwählen Klicken Sie bitte auf das Bild
Zur Selbstständigkeit:
Zur Scheinselbstständigkeit:
Weitere Informationen:
Letztlich möchten wir Sie, wie auf jeder Seite, zu Ihrer Sicherheit einladen, alle Angebote, welche Ihnen vorliegen, durch Ihr Hauptzollamt
prüfen zu lassen.
Einzig unabhängig ist die Behörde - und egal was man zu Ihnen sagt und auch was hier auf diesen Seiten steht, nur dort kann unabhängig
Auskunft gegeben werden.
Was man dort Ihnen als gangbar und legal angibt können Sie immer getrost abschließen.
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"24 STUNDEN PFLEGE" DURCH PFLEGEPERSONAL
AUS POLEN IN IHREM ZUHAUSE
DERZEITIGE MÖGLICHKEITEN:
1.)
Haushaltshilfe über das Arbeitsamt
2.) Entsendung durch ein EU-Unternehmen
3.) Haushaltshilfe über private Vermittlung zur Selbstanmeldung über das Arbeitsamt
4.) Selbstständige Betreuungskraft mit Firmensitz im Ausland
5.) Selbstständige Betreuungskraft mit Firmensitz in Deutschland
6.) Die unangemeldete Pflegerin
ALLGEMEINE HINWEISE:
Allgemeines zum Thema
Der Pflegemix
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POLNISCHER PFLEGEDIENST "RUND UM DIE UHR"
ALS LEGALE ALTERNATIVE ZUM PFLEGEHEIM
Wir würden uns über Ihr Interesse sehr freuen
Rufen Sie doch einfach an und erfahren Sie näheres.
Telefon: 07273 / 919812 bzw. 9494630
Telefax: 07273 / 919813 bzw. 9494638
Kerngeschäftszeiten: Montag - Freitag, 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Persönliche Beratungstermine: 16:00 Uhr bis 18:00 nach Vereinbarung
In eiligen Fällen oder im Notfall natürlich jederzeit, wenn wir nicht sogleich erreichbar sind rufen wir innerhalb kurzer Zeit gerne zurück.
Sie erreichen uns zu jeder Zeit, auch ausserhalb der Kerngeschäftszeiten sehr schnell per Email:
oder per
Kontaktformular
Ihre
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Aktuelles
Gerichtsurteil
Selbstständige
Betreuerinnen
aus Osteuropa
sind illegal.
Das Amtsgericht München hat eindeutig entschieden, dass selbstständige osteuropäische Betreuerinnen scheinselbstständig sind.
Wie die Süddeutsche Zeitung am 11.November 2008 berichtete, verstößt die Vermittlung und auch die Beschäftigung und Beauftragung selbstständiger osteuropäischer Pflegehilfen damit gegen geltendes Recht.
HIER NÄHERE INFORMATIONEN
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Aktuell
"24 Stunden
Pflege"
Folgende Worte finden Sie zum Thema Seniorenbetreuung im eigenen Zuhause durch polnischen Pflegedienst,
polnische Pflegekräfte bzw.
eine polnische Haushaltshilfe oder Pflegehilfe aus Polen als Alternative zum Pflegeheim sehr oft auf unseren Seiten:
24 Stunden Pflege
24 Stunden Betreuung
24h Haushaltshilfe
Pflegepersonal 24h
24h Pflegekräfte
Ganztagespflege
24h Pflegekraft
Ganztagesbetreuung
24h Pflegepersonal
rund um die Uhr
Betreuung
24h Pflegedienst
Seniorenpflege 24h
24 Betreuung Polen
Seniorenbetreuung 24h
24h Pflege
24h Betreuung
Rund um die Uhr Pflege
24 Stunden Hilfe
Rund um die Uhr
Betreuung
24h Pflegehilfe
Pflege 24 Stunden
Seniorenhilfe 24 h
Pflege 24h
Pflegekraft 24h
Ganztagespflege
24h Pflegepersonal
Betreuung 24h
Rund um die Uhr 24H
24 Stunden Pflegekraft
24 Std Seniorenbetreuung
Pflegehilfe rund um die Uhr
Ganztagsbetreuung
Polinnen zur Pflege
24 Stunden Pflege aus Polen
24h Seniorenbetreuung
Keine Angst, eine polnische Pflegehilfskraft oder die polnischen Pflegekräfte, Betreuerinnen,
Haushaltshilfen aus Polen arbeiten natürlich keine 24 Stunden am Tag.
Warum wir diese Begriffe dennoch verwenden?
Da sehr viele Menschen in Ihrer Not diesen Begriffen im Internet nach einem legalen und bezahlbaren Ausweg, einer
funktionierenden Alternative zum Pflegeheim suchen.
Da man ohne die Verwendung dieser Begriffe auf den Internetseiten
durch Suchmaschinen nicht gefunden wird, verwenden wir diese Begriffe schon aus rein technischen Gründen.
Kein Mensch kann rund um die Uhr bzw. 24 Stunden Arbeiten oder auch nur bereit sein,
die Arbeitsschutzbestimmungen lassen dies auch nicht zu und zuletzt natürlich, keiner würde so etwas verlangen.
Die polnischen Pflegekräfte, die Betreuerinnen aus Polen leben im gleichen Haushalt, sind vor Ort, wenn sie benötigt werden, sie arbeiten jedoch
keine 24 Stunden rund um die Uhr.
Da uns diese Begriffe von Seiten der Pflegelobby, Pflegeheimen und Pflegekräften jedoch vermehrt vorgehalten werden, hier diese Erklärung dazu.
Wir verwenden diese Begriffe rein aus technischen Gegebenheiten und nicht, weil wir Menschen in 24 Stunden Verhältnisse vermitteln, rund um die Uhr Pflege
ohne Pause und Ruhe
wäre selbstverständlich Ausbeutung und moralisch nicht zu vertreten.
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